“Was würdest du dir wünschen, wenn du zaubern könntest?”

Mo., 19.12.2016 - 07:32

Im dritten Teil unserer Blog-Reihe zur Partizipation haben wir Kinderanwältin Annegret Lautenbach über die partizipative Ausgestaltung in der Praxis befragt. Annegret Lautenbach ist Fachanwältin SAV Familienrecht und hat einen Abschluss CAS Kindesvertretung. Sie vertritt Kinder ab Geburt bis zur Volljährigkeit als deren Rechtsvertretung in Gerichts- oder KESB-Verfahren.

Kinderanwaltschaft Schweiz: Wie etabliert ist die Anhörung von Kindern in der gerichtlichen Praxis?

Annegret Lautenbach: Gemäss dem Bundesgericht müssen Kinder ab dem 6. Altersjahr grundsätzlich angehört werden. In der Praxis bedeutet dies, dass diese Kinder mindestens ein Mal persönlich angehört werden sollten und so direkt partizipieren. Dies ist ein wichtiger Fortschritt gegenüber den letzten Jahren. Allerdings bedeutet eine Anhörung nicht gleich wirkungsvolle Partizipation. Ich beobachte zuweilen, dass Kinder zwar angehört werden, jedoch die Umstände eine eigentliche Partizipation nicht ermöglichen – beispielsweise, wenn die Gesprächsführung nicht von einem ausgebildeten Richter oder einem ausgebildeten Behördenmitglied durchgeführt wird.

Wie ist die Situation bei Kindern unter sechs Jahren?

Hier gibt es unterschiedliche Szenarien. Wenn beispielsweise die Eltern sowohl mit dem Kind, als auch unter sich einig sind, dann können sie die indirekte Partizipation für das Kind übernehmen. In strittigen Verfahren hingegen kann das Kind einzig über eine Rechtsvertretung angemessen partizipieren. Nur diese kann gewährleisten, dass seine Interessen unabhängig vertreten werden. Das Kind wird in diesem Fall von mir als Rechtsvertretung im gleichen Umfang wie die anderen am Prozess beteiligten Parteien vertreten: Das heisst, ich kann Anträge stellen und Eingaben verfassen, die sich einzig an der Sichtweise des Kindes sowie an den Verfahrens- und den Kinderrechten orientieren.

Können Babies und Kleinkinder auch direkt partizipieren?

Ja. Zwar können sie nicht mit Worten sagen, was sie wollen, jedoch können sie sehr wohl ihren Willen äussern: Sie schreien, laufen weg, schmiegen sich an, suchen Blickkontakt oder vermeiden diesen, sind fröhlich oder apathisch. Diese Kommunikation hilft mir, Subjektives zu erfassen und so einen im Verhalten geäusserten Willen zu formulieren.

Wie beurteilen Sie die Vorgabe des Bundesgerichts, dass Kinder unter sechs Jahren nicht angehört werden sollen?

Aus dieser Vorgabe darf meines Erachtens keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass Kleinkinder und Babies den eigenen Willen nicht äussern könnten. Bei der Vertretung von Kindern unter sechs Jahren besuche ich diese jeweils am Ort oder an den Orten, an denen sie sich regelmässig aufhalten, und beobachte ihr Verhalten – immer aus ihrer Sichtweise. Die Intention des Bundesgerichts ist hier, Kinder vor einer Überforderung zu schützen. Allerdings sehe ich in der Praxis, dass es einzig auf die richtige Dosierung der Partizipation ankommt. Eine Orientierung an der Partizipationsstufe und Partizipationsart kann jedem Kind die richtige Teilnahme ermöglichen. (Anm. Kinderanwaltschaft Schweiz: Lesen Sie unseren Blogpost über die Partizipationsstufen).

Können Sie an einem Praxisbeispiel die Partizipation eines Kleinkindes erläutern?

Ich habe einen kleinen Jungen, nennen wir ihn Louis, vertreten, der seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie platziert ist. Gemäss Behördengutachten waren beide Elternteile nur sehr eingeschränkt erziehungsfähig, und die Regelung des Kontakts mit ihnen erwies sich als schwierig. Ich nahm als Rechtsvertreterin des Kindes an Sitzungen mit der Pflegefamilie, der Pflegekind-Organisation und der Beiständin teil. Dabei wurde immer wieder thematisiert, dass die Platzierung sehr teuer sei und dass für den Aufbau der schwierigen Kontakte von Louis zu seinen Eltern mit weiteren hohen Kosten zu rechnen sei. Die Beiständin wurde von der KESB, die ihrerseits die zahlende Wohngemeinde zitierte, aufgefordert, eine kostengünstige Lösung zu suchen. Als Rechtsvertretung von Louis konnte ich Anträge einbringen, die das Kindesinteresse klar über die finanziellen Interessen stellen. Es kann nicht sein, dass Louis nur sehr eingeschränkten Kontakt zu seinen Eltern haben darf, weil ein häufigerer Kontakt zu viel kosten würde!

Rechtsvertretungen und Beistände haben also einen unterschiedlichen Blick auf die Kindesinteressen?

Ja, auch wenn sich eine Abgrenzung in der Praxis zuweilen schwierig gestaltet. Grundsätzlich verhält es sich so, dass Beistände das Wohl des ganzen Familiensystems im Auge haben und Rechtsvertretungen einzig auf den Willen und die Rechte des Kindes fokussieren. Sie sind ausschliesslich Partei des Kindes und werden nur während eines Verfahrens eingesetzt.

Können Sie uns ein Beispiel geben, wie das Zusammenspiel von Rechtsvertretung und Beistand in der Praxis aussieht?

Beispielsweise bei dem Fall einer jungen Mutter, die ein Kind auf die Welt brachte, das auf ihren Wunsch hin in eine Pflegefamilie zur späteren Adoption platziert wurde. Die Zusammenarbeit von Beiständin und Pflegefamilie lief nicht ideal. Als die Mutter später noch ein Kind gebar, schlug der Beistand eine andere Pflegefamilie vor. Ich musste hier die Rechte des Neugeborenen vertreten. Es hatte das Recht darauf zu erfahren, dass es ein Halbgeschwister hat sowie das Recht allenfalls mit ihm zusammen platziert zu werden. Dies konnte im vorliegenden Fall von der Beistandschaft jedoch nicht unterstützt werden, da damit die erste Platzierung und das laufende Adoptionsverfahren infrage gestellt worden wären. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass die Rechtsvertretung des Kindes sich einzig von den Rechten des Kindes leiten liess, die Beistandschaft aber die Interessen anderer Beteiligter berücksichtigen musste. Beides ist richtig, wichtig und notwendig.

Weshalb setzen Sie sich als Rechtsanwältin für Kinder ein?

Annegret Lautenbach: Ich bin davon überzeugt, dass Kinder fundamental vom Einsatz einer Rechtsvertretung profitieren. So wird ihre Partizipation im gesamten Verfahren gesichert. Das Kind hat eine eigene Stimme im Verfahren, wird entwicklungsgerecht informiert und unabhängig beraten. Die Entscheidungsträger erhalten ergänzende Informationen und weiterführende Sachverhaltserkenntnisse zur Entscheidungsfindung, womit die Chance auf einvernehmliche und nachhaltigere Lösungen steigt. Die Behörden können eine objektivere Stellung einnehmen und angespannte familiäre Konflikte lassen sich leichter entspannen. All das führt zu einer Stärkung der Resilienz des Kindes und somit zu einer Förderung der Entwicklung und der Persönlichkeit.

Können Sie solch einen positiven Fall schildern?

Ein 5-jähriges Mädchen, nennen wir es Sina, fragte mich beim ersten Treffen, ob ich der Engel sei, der ihr den Vater zurückbringen würde. Es hat damit die Zauberfrage, nämlich “Was würdest du dir wünschen, wenn du zaubern könntest?”, gleich selber beantwortet. Es zeigte sich, dass Sinas allein sorgeberechtigte Mutter kürzlich mit ihr von Frankreich in die Schweiz gezogen war, und das Mädchen den Vater nicht mehr sah. Dieser weigerte sich, Sina am neuen Wohnort für Besuche abzuholen. Damit wollte er bewirken, dass die Mutter wieder zurück nach Frankreich zieht. Als Sinas Rechtsvertretung habe ich ihren Wunsch nicht nur im Verfahren, sondern auch gleich nach unserem ersten Gespräch beim Vater angebracht. Da der Vater Sinas Wunsch nun nicht mehr als Forderung der Mutter wahrnahm, war er bereit, gleich am folgenden Wochenende zu seiner Tochter, die ihn so herbeisehnte, in die Schweiz zu reisen. Dadurch, dass ich als Vertretung von Sina ihren direkt geäusserten Wunsch nachvollziehen, verdeutlichen und sogar verstärken konnte und im Nichteinigungsfall auch entsprechende Anträge begründet hätte, waren die Eltern bereit, das Kindesinteresse tatsächlich in den Mittelpunkt zu stellen und eigene Interessen unterzuordnen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine stellvertretende Partizipation durch eine Rechtsvertretung bei Kindern ab Geburt notwendig ist, sobald einer der folgenden Indikatoren (PDF) vorlieg.